• EuGH "Alpine Investments" vom 10.05.1995, Rs. C-384/93: Cold-Calling-Verbot
• EuGH "E. Friz" vom 15.04.2010, Rs. C-215/08: Widerruf eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds.
In diesem Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Herrn von der Heyden und der E. Friz GmbH wegen des Widderrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds.
Der EuGH entscheidet, dass die Haustürgeschäftsrichtlinie (RL 85/577) auf einen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar ist. Der Verbraucher kann also binnen einer Woche den Beitritt widerrufen, falls er die Widerrufsbelehrung bekommen hat. Falls er diese nicht bekommen hat, kann er den Beitritt jederzeit widerrufen. Allerdings bekommt er in diesem Fall den Wert seines Anteils zum Zeitpunkt seines Austritts zurück. So ist es möglich, dass er weniger als seine ursprüngliche Investition bekommt.
• EuGH "Heininger I" vom 13.12.2001, Rs. C-481/99: Grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditvertrag und Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
In diesem Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Herrn und Frau Heininger und der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG wegen des Widerrufs eines grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditvertrags.
Der EuGH entscheidet, dass die Haustürgeschäftsrichtlinie (Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) auf einen Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen Darlehensvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen hat, über ein Widerrufsrecht gemäß art. 5 Richtlinie 85/577 verfügt. Darüber hinaus entscheidet der EuGH, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Haustürgeschäftsrichtlinie (Richtlinie 85/577) daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.
• EuGH "Travel vac" vom 22 April 1999, Rs. C-423/97: Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
1.Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die einen höheren Wert als die Teilzeitnutzungsrechte haben.
2.Ein Vertrag ist im Sinne der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.
3.Der Verbraucher kann das Rücktrittsrecht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 ausüben, wenn der Vertragsschluß den Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß er vom Gewerbetreibenden beeinflußt oder manipuliert worden ist.
4.Die Richtlinie 85/577 verbietet einem Mitgliedstaat nicht, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Rücktrittsanzeige formfrei ist.
5.Die Richtlinie 85/577 steht einer Vertragsklausel entgegen, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für die diesem entstandenen Schäden zu zahlen hat.
• EUGH "Crailsheimer-Volksbank" vom 25.10.2005, Rs. C-229/04: Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag und zurückzahlungspflicht der Dalehensvaluta nach deutschem Recht
Privatpersonen haben zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien, durch einen zwischengeschalteten Vermittler, Kreditverträge bei der Volksbank abgeschlossen. Die Gespräche und das Unterzeichnen der Verträge fanden in deren Privatwohnung statt.
Der EUGH bestätigte, dass der Verbraucher, der einen Realkreditvertrag in einer Haustürsituation geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie 85/577 verfügt.
Die Frage stellte sich aber auch, ob einer Bank die Anbahnung eines Vertrages in einer Haustürsituation zugerechnet werden kann, auch wenn diese keine Kenntnis hatte.
Das EuGH hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bank wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Die Haustürsituation ist ihr zurechenbar. Doch das EuGH führte noch aus, dass die Richtlinie 85/577, nicht verbietet, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird; die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird; nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.