• EuGH "Daily Mail" vom 27.09.1988, Rs. C- 81/87
Die Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien wollte ihre Geschäftsleitung in die Niederlande verlegen. Dazu benötigte sie die Genehmigung des britischen Finanzministeriums. Die Gesellschaften können sekundäre Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten gründen, nicht jedoch ihre primäre Niederlassung verlegen. Die Mitgliedsstaaten können das "Auswandern" ihrer eigenen Gesellschaften nach Art. 48 EGV verhindern, nicht aber nach Art. 43 EGV das "Zuwandern" solcher aus anderen Mitgliedsstaaten.
• EuGH "Centros" vom 09.03.1999, Rs. C-212/97
In London wurde eine Gesellschaft namens Centros Ltd. mit einem Startkapital von 100 Pfund nach englischem Recht gegründet. Centros entfaltete in Großbritannien keinerlei Tätigkeit. Stattdessen handelten die Inhaber alleine über eine Zweigniederlassung in Dänemark. Die dänische Registerbehörde verweigerte die Eintragung in das Gesellschaftsregister, da es sich in Wahrheit nicht um eine Zweigniederlassung, sondern um die Hauptniederlassung handele. Dazu genüge sie aber nicht den dänischen Mindestkapitalvorschriften. Der EuGH entschied, dass die Eintragung zu erfolgen hatte. Die Centros trat deutlich als Ltd. auf, so dass die Gläubiger nicht getäuscht wurden. Das Verhalten der Gesellschafter von Centros stelle keine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit dar. Die zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, die ein Verbot gerechtfertigthätten, lagen daher nicht vor.
• EuGH "Überseering" vom 05.11.2002, Rs. C-208/00
Die in den Niederlanden gegründete Überseering B. V. machte Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend. Die Richter gingen davon aus, dass der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland sei und wandten gemäß der Sitztheorie deutsches Gesellschaftsrecht an. Der EuGH entschied, dass es nicht mit der Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren ist, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet wurde, bei der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat von dessen Gerichten die Rechts- und Parteifähigkeit aberkannt wird. Der EuGH hat klargestellt, dass die Verlegung des Verwaltungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht zu einer Unqualifizierung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft deutschen Rechts führen darf.
• EuGH "Inspire Art" vom 30.09.2003, Rs. C-167/01
Die Inspire Art Ltd. war eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft. Sie entfaltete ihre gesamte Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in den Niederlanden. Streitig war, ob die restriktiven niederländischen Publizitäts-, Rechnungslegungs- und Mindestkapitalvorschriften einzuhalten waren. Außerdem würde der Geschäftsführer der Gesellschaft einer gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen. Der EuGH entschied, dass eine Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich über Zweigniederlassungen ausüben darf und dies keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit darstellt. Die zusätzlichen Erfordernisse nach niederländischem Recht sind daher nicht zu beachten. Dies würde sonst eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheitbedeuten. Weder die Mindestkapitalvorschriften noch die Haftung der Geschäftsführer sei auf Grundlage der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.