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EUGH "Nitionik et Pikoulas" vom 05.07.2007, Rs. C- 430/05

Artikel 21 der Richtlinie 2001/34 EG (Zulassung zur amtlichen börsennotierung) ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass ein nationaler Gesetzgeber bei irreführenden oder unrichtigen Informationen im Prospekt Verwaltungssanktionen nicht nur gegen die formellen Prospektherausgeber erlassen darf, sondern auch gegen den Emittenten der Wertpapiere und gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates.


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