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EuGH "Cartesio" vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06

Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedsstaat nicht gegen Artikel 43, 48 EGV verstößt, wenn sein Recht verbietet, den Sitz einer nach Nationalem Recht gegründeten Gesellschaft unter Beibehaltung des Gründungspersonalstatuts ins Ausland zu verlegen (C-210/06) :

"Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.Verwaltungssitz einer Gesellschaft."


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