Der Europäische Bürgerbeauftragte
Laut Art. 228 des EU Vertrages untersucht der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der EG. Beschweren kann man sich über die Verwaltungstätigkeit folgender Organe und Institutionen:
- Europäische Kommission
- Rat der Europäischen Union
- Europäisches Parlament
- Europäischer Rechnungshof
- Europäischer Gerichtshof (mit Ausnahme seiner Rechtsprechungstätigkeit)
- Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
- Ausschuss der Regionen
- Europäische Zentralbank
- Europäische Investitionsbank
- die Agenturen, z. B. die Europäische Umweltagentur
Beschwerdebefugt sind Unionsbürger sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnort bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat. Anders als bei der Petition zum Europäischen Parlament selbst nach Art. 194 EGV muss der Beschwerdeführer von dem gerügten Verhalten nicht persönlich betroffen sein, es ist also auch eine Popularbeschwerde möglich. Unzulässig ist die Beschwerde, wenn das gerügte Verhalten bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war.